Satzung des Kleingärtnervereins

Der Verein:

Kleingartenverein e.V.  „Am Neußer Weg “

mit Sitz in: Düsseldorf

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der    VR-Nr.  4672    eingetragen und ist Mitglied im Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e.V.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens unter besonderer Berücksichtigung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. a) Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. b) Zweckorientierte Mittelverwendung

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. c) Uneigennützigkeit

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder Durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. d) Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  1. e) Absicherung von Kleingärten

Der Verein ist planerisch, beratend und Maßnahmen ergreifend für die Absicherung und Erhalt bestehender Kleingartenanlagen als Daueranlagen tätig.

  1. f) Kleingartenpacht

Der Verein pachtet Grünflächen an zwecks Weiterverpachtung zur kleingärtnerischen
Nutzung an am Kleingartenwesen interessierte Bürger.

  1. g) Umsetzung des Bundeskleingartengesetzes

Der Verein ist bestrebt, die im Bundeskleingartengesetz vorgegebenen Regelungen zu verwirklichen sofern nicht andere Bundesgesetze und/oder Rechtsprechungen diesem entgegenstehen.

 

  1. h) Beratung

Der Verein hat im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Behördeneinrichtungen und/oder Dachverbänden des Kleingartenwesens seine Mitglieder als Pächter in der kleingärtnerischen Bewirtschaftung der Pachtparzellen und im vereinsrechtlichen Gemeinschaftsleben auf der Grundlage des Vereinszwecks zu beraten und zu betreuen.

 

  1. i) Öffentliche Zugänglichkeit der KG-Anlage

Der Verein wird im Sinne der Förderung des Kleingartenwesens die Zugänglichkeit zur Anlage für Bürger erhalten.

  1. j) Mitteleinsatz

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

  1. k) An Pachtung/Weiterverpachtung

Der Verein wird auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes aus vereinsfördernden und satzungszweckdienlichen Gründen die Trennung zwischen Vereinsmitgliedschaft und hiervon getrennter kleingärtnerischer Pächtereigenschaft unter dem Satzungszweck „Förderung des Kleingartenwesens“ berücksichtigen.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern in zu bildenden Arbeitsgruppen anschließen.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins kleingärtnerisch betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um

Den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – im Sinne des Kleingartenwesens und im Sinne eines geordneten Gemeinschaftslebens wirksam zu unterstützen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – im Sinne des Kleingartenwesens und im Sinne eines geordneten Gemeinschaftslebens wirksam zu unterstützen.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/

Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

Entlastung des Vorstands,

(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach

Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten

Halbjahr des Geschäftsjahrs im 1. Quartal des Jahres, einberufen.

Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

(Bericht des Vorstandes,

(Bericht des Kassenprüfers,

(Entlastung des Vorstands,

(Wahl von Vorstandsmitgliedern und/oder von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie anstehen,

(Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags,

(Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur

  Verabschiedung von Beitragsordnungen,

(Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich

einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

Der/die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitglieder-

Versammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

(Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.)

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/ Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

(ein/eine Vorsitzende/r
(ein/eine zweite/r Vorsitzende/r
(ein/eine Schriftführer/in
(ein/eine Kassierer/in
(dem Beisitzer/in

§ 10 a)

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt.

§ 10 b)

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Aussüße für deren Bearbeitung einsetzen.

§ 10 c)

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende/r, der/die zweite Vor-

sitzende/ der/die Schriftführer/in der/die Kassierer/in und der/die Beisitzer/in.

 Der 1. Vorsitzende/in oder der 2. Vorsitzende/in sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

§ 10 d)

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmen-

Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 e)

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 10 f)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von
2 Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwaltung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Lebenshilfe Düsseldorf e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.